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Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie für den Unterhaltsbedarf und wird von den Oberlandesgerichten Düsseldorf, Köln, Hamm, der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. herausgegeben.

Hier finden Sie die Düsseldorfer Tabellen zum Download und einen Unterhaltsrechner sowie die Leitlinien:

Inhalt:

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Download

Hier können Sie sowohl die aktuelle Tabelle als auch die Tabellen der Vorjahre seit 2005 herunterladen.

Auf der Seite des Vereins Deutscher Familiengerichtstag e. V., können alle Düsseldorfer Tabellen der Vergangenheit abgerufen werden. Weitere Infos auch auf Wikipedia.

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Unterhaltszahlungen von der Steuer absetzen

Steuertipp: Hier erfahren Sie, wie Sie Unterhalt von der Steuer absetzen können. Außerdem können Sie mit dem Steuerrechner berechnen, wieviel Steuern Sie durch die Unterhaltszahlungen sparen.

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Gesamtübersicht der Leitlinien zum Unterhalt

zur Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle herausgegeben von den Senaten für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf

Inhaltsverzeichnis

Unterhaltsrechtliches Einkommen

Kindesunterhalt

Ehegattenunterhalt

Leistungsfähigkeit und Mangelfall

Anhang

  • Rechenbeispiel zu Nr. 15.2
  • Zu Nr. 23 Mangelfall

Anlagen

Anlage I Unterhaltstabelle

Stand 1.1.2019

in Euro

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Anlage II Zahlbetragstabelle

Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Ab dem 1. Januar 2018 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind 194 EUR, für das dritte Kind 200 EUR und ab dem vierten Kind 225 EUR.

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Anlage III Umrechnung dynamisierter Titel alten Rechts gemäß § 36 Nr. 3 EGZPO

Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt. Dieser ist für die maßgebliche Altersstufe zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36 Nr. 3 EGZPO; vgl. auch BGH, FamRZ 2012, 1048). Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro aufzurunden (§ 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.

Es sind vier Fallgestaltungen zu unterscheiden (die Beispiele beziehen sich auf den ab 1.1.2008 geltenden Mindestunterhalt, da es für die Umrechnung auf diesen Zeitpunkt ankommt):

a) Der Titel sieht die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes oder eine teilweise Anrechnung des Kindergeldes vor.

Zahlbetrag + ½ Kindergeld

___________________________________ x 100 = Prozentsatz neu

Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe

Beispiel 1. Altersstufe Kontrollberechnung

(196 € + 77 €)

_______________ x 100 = 97,8 % 279 € x 97,8 % = 272,86 €, ger. 273 €

279 €

Zahlbetrag 273 € – 77 € = 196 €

b) Der Titel sieht die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes vor.

Zahlbetrag – ½ Kindergeld

___________________________________ x 100 = Prozentsatz neu

Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe

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Beispiel 1. Altersstufe Kontrollberechnung

(273 € – 77 €)

_______________ x 100 = 70,2 % 279 € x 70,2 % = 195,85 €, ger. 196 €

279 €

Zahlbetrag 196 € + 77 € = 273 €

c) Der Titel sieht die Anrechnung des vollen Kindergeldes vor.

Zahlbetrag + 1/1 Kindergeld

___________________________________ x 100 = Prozentsatz neu

Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe

Beispiel 2. Altersstufe Kontrollberechnung

(177 € + 154 €)

_______________ x 100 = 102,7 % 322 € x 102,7 % = 330,69 €, ger. 331 €

322 €

Zahlbetrag 331 € – 154 € = 177 €

d) Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes

vor.

Zahlbetrag + ½ Kindergeld

___________________________________ x 100 = Prozentsatz neu

Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe

Beispiel 3. Altersstufe Kontrollberechnung

(329 € + 77 €)

_______________ x 100 = 111,2 % 365 € x 111,2 % = 405,88 €, ger. 406 €

365 €

Zahlbetrag 406 € – 77 € = 329 €.

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Mindestunterhalt für minderjährige Kinder steigt zum 1. Januar 2021 Neue Bemessungsgrundlage für Jugendämter und Gerichte Zum 1. Januar 2021 erhöht sich der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in allen Altersstufen. „Kindern müssen die zur Sicherung ihres täglichen Bedarfs erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Dies gilt in der aktuellen Corona-Krise, die für viele Familien eine wirtschaftliche Herausforderung darstellt, umso mehr. Ich…

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