Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie für den Unterhaltsbedarf und wird von den Oberlandesgerichten Düsseldorf, Köln, Hamm, der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. herausgegeben.
Hier finden Sie die Düsseldorfer Tabellen zum Download und einen Unterhaltsrechner sowie die Leitlinien:
Inhalt:
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Hier können Sie sowohl die aktuelle Tabelle als auch die Tabellen der Vorjahre seit 2005 herunterladen.
Auf der Seite des Vereins Deutscher Familiengerichtstag e. V., können alle Düsseldorfer Tabellen der Vergangenheit abgerufen werden. Weitere Infos auch auf Wikipedia.
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Unterhaltszahlungen von der Steuer absetzen
Steuertipp: Hier erfahren Sie, wie Sie Unterhalt von der Steuer absetzen können. Außerdem können Sie mit dem Steuerrechner berechnen, wieviel Steuern Sie durch die Unterhaltszahlungen sparen.
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Gesamtübersicht der Leitlinien zum Unterhalt
zur Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle herausgegeben von den Senaten für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf
Inhaltsverzeichnis
Unterhaltsrechtliches Einkommen
Kindesunterhalt
Ehegattenunterhalt
Leistungsfähigkeit und Mangelfall
Anhang
- Rechenbeispiel zu Nr. 15.2
- Zu Nr. 23 Mangelfall
Anlagen
Anlage I Unterhaltstabelle
Stand 1.1.2019
in Euro
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Anlage II Zahlbetragstabelle
Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Ab dem 1. Januar 2018 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind 194 EUR, für das dritte Kind 200 EUR und ab dem vierten Kind 225 EUR.
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Anlage III Umrechnung dynamisierter Titel alten Rechts gemäß § 36 Nr. 3 EGZPO
Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt. Dieser ist für die maßgebliche Altersstufe zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36 Nr. 3 EGZPO; vgl. auch BGH, FamRZ 2012, 1048). Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro aufzurunden (§ 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.
Es sind vier Fallgestaltungen zu unterscheiden (die Beispiele beziehen sich auf den ab 1.1.2008 geltenden Mindestunterhalt, da es für die Umrechnung auf diesen Zeitpunkt ankommt):
a) Der Titel sieht die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes oder eine teilweise Anrechnung des Kindergeldes vor.
Zahlbetrag + ½ Kindergeld
___________________________________ x 100 = Prozentsatz neu
Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe
Beispiel 1. Altersstufe Kontrollberechnung
(196 € + 77 €)
_______________ x 100 = 97,8 % 279 € x 97,8 % = 272,86 €, ger. 273 €
279 €
Zahlbetrag 273 € – 77 € = 196 €
b) Der Titel sieht die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes vor.
Zahlbetrag – ½ Kindergeld
___________________________________ x 100 = Prozentsatz neu
Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe
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Beispiel 1. Altersstufe Kontrollberechnung
(273 € – 77 €)
_______________ x 100 = 70,2 % 279 € x 70,2 % = 195,85 €, ger. 196 €
279 €
Zahlbetrag 196 € + 77 € = 273 €
c) Der Titel sieht die Anrechnung des vollen Kindergeldes vor.
Zahlbetrag + 1/1 Kindergeld
___________________________________ x 100 = Prozentsatz neu
Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe
Beispiel 2. Altersstufe Kontrollberechnung
(177 € + 154 €)
_______________ x 100 = 102,7 % 322 € x 102,7 % = 330,69 €, ger. 331 €
322 €
Zahlbetrag 331 € – 154 € = 177 €
d) Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes
vor.
Zahlbetrag + ½ Kindergeld
___________________________________ x 100 = Prozentsatz neu
Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe
Beispiel 3. Altersstufe Kontrollberechnung
(329 € + 77 €)
_______________ x 100 = 111,2 % 365 € x 111,2 % = 405,88 €, ger. 406 €
365 €
Zahlbetrag 406 € – 77 € = 329 €.
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