Rechenbeispiel

a) Nur ein Ehegatte hat Einkommen: Erwerbseinkommen V: 2.100 € B (ohne Einkommen) ist wegen Krankheit erwerbsunfähig

Ehegattenunterhalt: 2.100 € x 3/7 = 900 €

b) beide Ehegatten haben prägendes Einkommen: Erwerbseinkommen V: 2.100 € Erwerbseinkommen B: 1.400 €

Unterhaltsberechnung nach der Quotenbedarfsmethode (vgl. Nr. 15.2) Der Bedarf beträgt 1.700 €,

nämlich 2.100 x 3/7 + 1.400 x 4/7. Auf den Bedarf von 1.700 € ist das Erwerbseinkommen B von 1.400 € mit 7/7 anzurechnen. Es bleibt ein ungedeckter Bedarf (Anspruch) von 300 €.

Verkürzte Unterhaltsberechnung in diesem Fall nach der Differenzmethode:

(2.100 – 1.400 ) x 3/7 = 300 €

c) beide Ehegatten haben prägendes Einkommen, B hat zusätzlich nicht prägende Einkünfte (z. B. Lottogewinn, Erbschaft, nach unvorhersehbarem Karrieresprung, unzumutbares Einkom-men): prägendes Erwerbseinkommen V: 2.100 € prägendes Erwerbseinkommen B: 1.050 € zusätzliches nicht prägendes Zinseinkommen B: 350 € Unterhaltsberechnung nach der Quotenbedarfsmethode (Nr. 15.2): Bedarf B: 2.100 x 3/7 + 1.050 x 4/7 = 1.500 € anzurechnen: das prägende Erwerbseinkommen von B (1050 x 7/7) 1.050 € das nicht prägende Einkommen von B 350 € Restbedarf ( = Anspruch): 100 €

Unterhaltsberechnung nach der Additionsmethode:

Bedarf B: 1/2 (2.100 € x 6/7 + 1.050 x 6/7) = 1.350 € anzurechnen: Gesamteinkommen B: 1.050 € x 6/7 + 350 = 1.250 €

Restbedarf (Anspruch) 100 €

d) V hat prägendes, B hat nicht prägendes Einkommen (Zinsen aus nach Scheidung angefalle-ner Erbschaft). Bei B, nicht bei V , ist trennungsbedingter Mehrbedarf von 150 € zu berück-sichtigen: Prägendes Erwerbseinkommen V: 2.100 € nicht prägendes Zinseinkommen B: 300 €

Unterhaltsberechnung nach der Anrechnungsmethode:

Bedarf B: 3/7 x 2.100 = 900 € trennungsbedingter Mehrbedarf B: 150 € Gesamtbedarf B: 1.050 € anzurechnen: 7/7 x 300 = 300 €

Restbedarf: 750 €.

V ist leistungsfähig, weil ihm mit 1.350 € mehr als sein Bedarf von (2.100 x 4/7 =) 1.200 € verbleibt.

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