Lebenspartnerschaft
Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten §§ 12, 16 LPartG. zurück: 19. Elternunterhalt weiter: 21. Selbstbehalt des Verpflichteten Fiktive Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen bei der
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Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten §§ 12, 16 LPartG. zurück: 19. Elternunterhalt weiter: 21. Selbstbehalt des Verpflichteten Fiktive Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen bei der
Einkünfte aus Nebentätigkeit und unzumutbarer Erwerbstätigkeit sind im Rahmen der Billigkeit (vgl. §§ 242, 1577 Abs. 2 BGB) als Einkommen zu berücksichtigen. zurück: 6. Haushaltsführung
Wegen der Unterhaltsberechnung im Mangelfall wird auf das Rechenbeispiel in der Düsseldorfer Tabelle unter C. Bezug genommen. zurück: Rechenbeispiel zu Nr. 15.2 Fiktive Berücksichtigung von
a) Nur ein Ehegatte hat Einkommen: Erwerbseinkommen V: 2.100 € B (ohne Einkommen) ist wegen Krankheit erwerbsunfähig Ehegattenunterhalt: 2.100 € x 3/7 = 900 €
Einkommen sind auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielbare Einkünfte, die sich bei gesteigerter Unterhaltspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 BGB im Rahmen der Zumut-barkeit auch
Für ein volljähriges Kind mit eigenem Hausstand gilt Anm. A. 7 Abs. 2 der Düsseldorfer Tabel-le. Von diesem Regelbetrag kann bei entsprechender Lebensstellung der Eltern
17.1 Bei Kindesbetreuung besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines gemeinschaftlichen Kindes keine Erwerbsobliegenheit. Gleichwohl erzieltes Erwerbseinkommen ist überobligatorisch und nach den Umständen des
23.1 Ein absoluter Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zur De-ckung seines Selbstbehalts und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche der Berechtigten nicht ausreicht. Für diesen
2.1 Arbeitslosengeld (§ 117 SGB III) und Krankengeld sind Einkommen. 2.2 Arbeitslosengeld II und andere Leistungen nach dem SGB II sind Einkommen beim Verpflich-teten. Beim
1.1 Auszugehen ist vom Jahresbruttoeinkommen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie sonstiger Zuwendungen, wie z.B. Tantiemen und Gewinnbeteiligungen. 1.2 Einmalige höhere Zahlungen, wie z.B. Abfindungen oder