Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden El-ternteils. Er ist auch dann nicht nach dem Einkommen des Pflichtigen zu bemessen, wenn dieser mit dem betreuenden Elternteil zusammengelebt hat (BGH FamRZ 2008, 1739; FamRZ 2010, 357). Der Bedarf, der sich auch aus einem Unterhaltsanspruch gegen einen früheren Ehegatten ergeben kann, darf das Existenzminimum für nicht Erwerbstätige (Anm. B V Nr. 2 der Düsseldorfer Tabelle) nicht unterschreiten (BGH FamRZ 2010, 357, FamRZ 2010, 444).
Zur Frage der Berücksichtigung eigener Einkünfte, zu Abzügen und zur Erwerbsobliegen-heit gelten die Ausführungen für den Ehegatten entsprechend.
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Fiktive Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen bei der Berücksichtigung von Leistungen nach dem SGB II Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 SGB I muss eine hilfebedürftige Alleinerziehende dem Jobcenter gegenüber den Namen des ihr bekannten Kindesvaters nennen, damit mögliche Unterhaltsansprüche realisiert werden können. Dem steht weder das Persönlichkeitsrecht noch eine eingegangene Verpflichtung der alleinerziehenden Kindesmutter entgegen, den Namen des Kindesvaters nicht…
Mindestunterhalt für minderjährige Kinder steigt zum 1. Januar 2021 Neue Bemessungsgrundlage für Jugendämter und Gerichte Zum 1. Januar 2021 erhöht sich der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in allen Altersstufen. „Kindern müssen die zur Sicherung ihres täglichen Bedarfs erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Dies gilt in der aktuellen Corona-Krise, die für viele Familien eine wirtschaftliche Herausforderung darstellt, umso mehr. Ich…
Unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG Celle für das Jahr 2021 veröffentlicht Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle für das Jahr 2021 stehen auf der Internetseite des Oberlandesgerichts unter der Rubrik „Rechtsprechung“ zum Download bereit. Die Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich, bilden aber für die Familiengerichte des Bezirks eine wichtige Orientierungshilfe bei der Unterhaltsberechnung. Die aktualisierten unterhaltsrechtlichen L…
Dritte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung Der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes richtet sich gemäß § 1612a Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) seit dem 1. Januar 2016 unmittelbar nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminium des minderjährigen Kindes. Zur Höhe des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen B…
Niedrigere Barunterhaltsverpflichtung bei mietfreier Überlassung einer dem Unterhaltspflichtigen gehörenden Wohnung Wird der Wohnbedarf eines Kindes durch die Überlassung einer dem unterhaltspflichtigen Elternteil gehörenden Wohnung gedeckt, ist dies durch eine angemessene Herabstufung der für die Unterhaltshöhe maßgeblichen Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen. Dies gilt jedenfalls, wenn der betreuende Elternteil keinen Ehegattenunterhalt geltend macht und der barunterhaltspflic…