21.1 Der Unterhaltsverpflichtete ist leistungsfähig, wenn ihm der Selbstbehalt verbleibt. Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB) und dem angemessenen Selbstbehalt.
21.2 Der notwendige Selbstbehalt bemisst sich nach Anm. A. 5 Abs. 1 und B. IV der Düsseldorfer Tabelle. Er gilt gegenüber minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljähri-gen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB).
21.3 Der angemessene Selbstbehalt gilt gegenüber volljährigen Kindern, die minderjährigen Kin-dern nicht gleichgestellt sind, dem Ehegatten, der Mutter oder dem Vater eines nicht ehelich geborenen Kindes gemäß § 1615 l BGB sowie den Eltern des Unterhaltsverpflichteten.
21.3.1 Der angemessene Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 1) beträgt nach Anm. A. 5 Abs. 2 der Düsseldorfer Tabelle 1.150 EURO.
21.3.2 Der angemessene Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten sowohl beim Trennungs- als auch beim nachehelichen Unterhalt und gegenüber Ansprüchen nach § 1615 l BGB beträgt 1.050 EURO, unabhängig davon, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht. Im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB ist ferner ein individueller Selbstbehalt zu berücksichtigen, bei dem der Halbteilungsgrundsatz zu beachten ist, was zu einem relativen Mangelfall führen kann, wenn dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Unterhalt weniger verbleibt, als der Unterhaltsberechtigte mit dem Unterhalt zur Ver-fügung hat. Sonstige Verpflichtungen gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten, die nicht bereits den Bedarf des Unterhaltsberechtigten beeinflusst haben, sind entsprechend ihrem Rang zu berücksichtigen. Sind ein geschiedener und ein neuer Ehegatte nach § 1609 BGB gleichrangig, ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen eine Billigkeitsabwägung in Form einer Dreitei-lung des gesamten unterhaltsrelevanten Einkommens zulässig. Weitere individuelle Billig-keitserwägungen können berücksichtigt werden.
Die Erwerbsobliegenheit des neuen, mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehe-gatten bestimmt sich nach Maßgabe der §§ 1569 ff BGB, wobei ein Anspruch nach § 1570 Abs. 2 BGB wegen elternbezogener Gründe, die auf der Rollenverteilung in der neuen Ehe beruhen, in der Regel außer Betracht bleibt.
21.3.3 Der Selbstbehalt gegenüber Eltern beträgt gemäß D.1 der Düsseldorfer Tabelle 1.500 EURO.
21.4 Vorteile durch das Zusammenleben mit einem Ehegatten oder Partner können eine Herabset-zung des notwendigen Selbstbehalts rechtfertigen.
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