Elternunterhalt
Der Bedarf der Eltern bemisst sich in erster Linie nach deren Einkommens- und Vermö-gensverhältnissen. Mindestens muss jedoch das Existenzminimum eines Nichterwerbstäti-gen (Anm. B V Nr.
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Der Bedarf der Eltern bemisst sich in erster Linie nach deren Einkommens- und Vermö-gensverhältnissen. Mindestens muss jedoch das Existenzminimum eines Nichterwerbstäti-gen (Anm. B V Nr.
Eigenes Einkommen des Berechtigten ist auf den Bedarf (Nr. 15) anzurechnen. Erwerbseinkommen ist um 1/7 zu kürzen (Nr. 15.2). zurück: 15. Unterhaltsbedarf weiter: 17. Erwerbsobliegenheit
Freiwillige Leistungen Dritter (z.B. Geldleistungen, mietfreies Wohnen) sind kein Einkommen, es sei denn, dass die Anrechnung dem Willen des Dritten entspricht. zurück: 7. Einkommen aus
Kindergeld ist kein Einkommen der Eltern. Kinderzulagen und Kinderzuschüsse zur Rente sind, wenn die Gewährung des staatlichen Kindergeldes entfällt (§ 65 EStG; § 270 SGB
Der Kindesunterhalt ist der Düsseldorfer Tabelle unter Beachtung des Bedarfskontrollbetra-ges (Anm. A. 6) zu entnehmen. Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Prozentsatz
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens wie Einkommen zu behandeln, wenn sein Wert die Belastungen übersteigt, die
Für die Führung des Haushalts eines leistungsfähigen Dritten ist ein Einkommen anzusetzen. Bei der Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen kann in der Regel ein Betrag von
Der Unterhalt ist auf volle Euro zu runden. zurück: 23. Mangelfall weiter: Rechenbeispiel zu Nr. 15.2 Fiktive Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen bei der Berücksichtigung von Leistungen
10.1 Steuern und Vorsorgeaufwendungen Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeauf-wendungen abzusetzen (Nettoeinkommen); zu den angemessenen Vorsorgeaufwendungen kann auch eine zusätzliche Altersvorsorge zählen. Personen,
12.1 Der betreuende Elternteil braucht in der Regel keinen Barunterhalt für das minderjährige Kind zu leisten. Eine anteilige Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils kann jedoch